Handwerks-Dienstleistungen via Facebook, Nahrungsergänzungsmittel via Pinterest oder Versicherungsangebote via Google AdWords: Digitale Medien sind als Verbreitungswege für Produkte und Services nicht mehr wegzudenken. Wer heute nicht auch auf digitale Kanäle für Vertrieb und Marketing setzt, wird in absehbarer Zeit das Nachsehen bei seinen Kunden haben.
Daher hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Förderprogramm „go-digital“ ins Leben gerufen. Es soll kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) dabei mit Bundesmitteln unterstützen, Märkte und Zielgruppen durch digitale Kanäle für sich zu erschließen. Durch einen attraktiven Zuschuss von bis zu 50% und durch zertifizierte Beratungsunternehmen wie Agentur Alexanderplatz, die für die nötige Beratungsqualität sorgen.
ACHTUNG: Bis auf weiteres werden mangels Etat keine Fördermittel ausgezahlt. Laut Förderstelle soll sich dieser Zustand ggf. im Sommer 2022 ändern. Anträge auf Bewilligung können jedoch jederzeit gestellt werden.
Wir halten Sie auf dem laufenden.
Wer wird gefördert?
Um die go-digital-Förderung zu erhalten, müssen Sie ein klein- oder mittelständisches Unternehmen mit rechtlicher Selbstständigkeit sein und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Wie hoch ist der maximale Förderbetrag?
Beratung und Umsetzung Ihres digitalen Marketings werden vom Staat mit bis zu 16.500 Euro (entspricht bis zu 50% der Gesamtleistung) gefördert! Die Antragsstellung und der Abruf der Fördersumme laufen über uns.
Was kann gefördert werden?
Welche Kanäle und Maßnahmen sich für Ihr Marketing und Vertrieb am besten eignen, wird in einem Beratungsgespräch mit uns gemeinsam festgelegt. Ob für Social Media Marketing, Suchmaschinen-Marketing auf Google, eine für die Suchmaschinen optimierte Webseite bzw. Shop oder Newsletter-Marketing: für alle diese Maßnahmen kann die Förderung in Anspruch genommen werden!
Nutzung der korrekten Formblätter
Bis Ende des Jahres 2021 können Anträge auf Förderung nur auf Basis der bisher geltenden Formblätter gestellt werden. Diese werden mit dem neuen Jahr durch neue Formblätter abgelöst. Entsprechend werden ab dem 01.01.2022 nur noch Anträge angenommen, welche unter Zuhilfenahme der neuen Formblätter gestellt werden
Ein wichtiger Hinweis an der Stelle: Gemäß Vergaberecht können Anträge nur auf Basis der geltenden Richtlinie bewilligt werden. Bei Anträgen, welche Sie im Jahr 2021 eingereicht haben bzw. dies in den nächsten Tagen planen, sollten Sie sich mit etwaigen Änderungen für Anträge auf Förderung schon vertraut machen. Einige wichtige Punkte sind weiter unten aufgeführt.
Sollten Sie seit längerem eine Nachautorisierung planen, dem jedoch der Stopp der Annahme von Autorisierungsanträgen im Frühjahr 2021 entgegen stand, sei betont, dass Sie zu Jahresbeginn wieder die Möglichkeit haben werden, einen Antrag auf (Nach-)Autorisierung zu stellen.
Änderung an förderfähigen Inhalten
Die Evaluation und Dialoge mit unterschiedlichen Stakeholdern am Markt zeigten an verschiedenen Stellen Potenzial für neue Förderinhalte. Insbesondere zwei Themenkomplexe wurden dabei häufig betont. Die Beratung zu Digitalisierungsstrategien war eines dieser Themen. Der zweite Komplex war das Thema Beratungs- und Umsetzungsleistungen entlang der Wertschöpfung auf Datenbasis, i.e. um Data Science, Business Intelligence oder KI für den Mittelstand.
Diesem Bedarf möchte die in Kraft tretende Richtlinie entsprechen. Es wird diesbezüglich zwei neue Module – Digitalisierungsstrategien und Datenkompetenz – geben. Sollten Sie Ihre hauseigenen Kompetenzen in diesen neuen Modulen wiederfinden möchten wir Sie herzlich einladen, dem Projektträger zu Jahresbeginn einen Nachautorisierungsantrag zu schicken.
In Anbetracht der begrenzten Mittel hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entschieden, dass die Erstellung von neuen bzw. die Anpassung von bestehenden Webseiten dem 01.01.2021 nicht mehr förderfähig sind.
Begrenzte Zeitfenster zur Annahme von Autorisierungsanträgen
Zur effizienten Bearbeitung der Förderanträge wurde die Annahme von Autorisierungsanträgen zeitlich begrenzt. So können Sie bzw. andere Beratungsunternehmen diese grundsätzlich nur in den ersten zwei Monaten des nächsten Jahres stellen.
Danach können Anträge auf Autorisierung nur gestellt werden, wenn der Fördermittelgeber zuvor einen entsprechenden Aufruf auf der Webseite www.bmwi-go-digital.de veröffentlicht hat. Diese Aufrufe können auch auf einzelne Module hin ausgerichtet sein, bei welchen nur Anträge zur (Nach-)Autorisierung in bestimmten Modulen angenommen werden.
Für Sie als im Kontext der „alten“ Richtlinie autorisierten Beratungsunternehmen gilt weiterhin, dass Ihre Autorisierung – sofern sie nicht zum Ende des Jahres nach bisher geltenden Bedingungen erlischt – bis Ende 2022 weiter besteht. Beachten Sie jedoch die weiteren Absätze.
Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung einer Autorisierung
Das Förderprogramm erwartet von autorisierten Beratungsunternehmen eine go-digital betreffende Aktivität auf hohem Niveau. Das bedeutet, dass Beratungsunternehmen mindestens einen bewilligten Antrag pro Jahr zur Aufrechterhaltung der Autorisierung vorweisen müssen. Können sie das nicht oder werden wiederholt begründete Beschwerden gegen ein Beratungsunternehmen geltend gemacht, erlischt die Autorisierung. Ein erneuter Antrag auf Autorisierung kann für die Laufzeit dieser Förderrichtlinie nicht gestellt werden.
Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur
Die Notwendigkeit zur Nutzung einer qualifizierten Digitalen Signatur, welche aus der bis Ende 2021 geltenden Richtlinie schon bekannt war, wird im Zuge der Digitalisierung nun deutlich strenger ausgelegt. Um eine vollständig digitale Antragsannahme und Bearbeitung zu gewährleisten haben autorisierte Beratungsunternehmen nun eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen. Handschriftlich unterschriebene Autorisierungsanträge oder händisch unterschriebene Anträge auf eine Zuwendung auf Ausgabenbasis (kurz AZA) werden nach einer Übergangsperiode nicht mehr akzeptiert. Für die Übergangsphase ist einzig die erste, dann händisch unterschriebene Seite des AZA postalisch einzureichen. Weitere zusätzlich eingereichte Dokumente werden bei der weiteren Bearbeitung nicht berücksichtigt. Beachten Sie hierzu auch die Ausführungen im FAQ.
Was kann gefördert werden?“
In einem Beratungsgespräch oder einem gemeinsamen, von uns vorbereiteten Workshop legen wir fest, welche Fördermaßnahmen für Ihr digitales Marketing und Vertrieb sinnvoll sind. Nicht förderfähig ist die Gestaltung und Programmierung einer neuen Website.
Förderfähig sind aber z.B. Ihre künftige Digital- und Social Media Strategie, Redaktionspläne auf Facebook, Instagram, LinkedIn etc., Influencer Marketing, die Konzeption von Werbekampagnen und die Durchführung (Media-Fremdkosten sind jedoch nicht förderfähig), die Erstellung von Content, etwa Fotos und Videos, die Optimierung ihrer Website für die Suchmaschinen (SEO), Konzeption, Design und Programmierung eines Online-Shops für Buchung oder Kauf von Produkten und Dienstleistungen, Kampagnen auf Google (exkl. Media Fremdkosten Google), die Konzeption von E-Mail Newslettern, Online-PR oder Konzept und Umsetzung von Podcasts.
Für alle diese Maßnahmen können Fördermittel in Anspruch genommen werden. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen weiter: godigital@alexanderplatz-hh.de